Schwerpunkte der neuen EU-Richtlinie
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht bringt eine Vielzahl neuer Anforderungen, die verschiedene Bereiche in der Bank betreffen. Dabei muss jede Bank die Auswirkungen, die stark von deren Geschäftsmodell abhängen, für sich beurteilen. So muss eine Bank, die lediglich das Filialgeschäft beachten muss, andere Maßnahmen erwägen, als wenn Vermittler eingesetzt werden. Im Fernabsatzgeschäft sind wiederum andere Effekte zu beachten.
Im Folgenden werden einige Punkte aus den Regelungen herausgegriffen und die Auswirkungen bzw. auch die Reaktionsmöglichkeiten und damit einhergehend Risiken und Chancen beschrieben.
Neue Richtlinie stellt die Weichen für
Kündigungs- und Rückzahlungsmodalitäten
Ein Punkt, der sich auf die Vertragsgestaltung aber auch auf die organisatorische Abwicklung des Bestandsgeschäfts und damit auch auf Prozesse und Datenverarbeitung auswirkt, ist die Änderung des Kündigungsrechts sowie die Möglichkeiten der vorzeitigen Rückzahlung. Dieser Punkt ist eingeschränkt auf Verträge, zu deren Sicherung keine Grundpfandrechte eingetragen sind.
Die zutreffende Kalkulation von Cashflows über den gesamten Lebenszyklus eines Finanzinstruments ist hinsichtlich der Risikosysteme ein entscheidender Faktor für die korrekte Messung der unterschiedlichen Risiken, wie Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko und auch Zinsänderungsrisiko. Kredite an Privatkunden werden mit Sondertilgungsrechten ausgestattet. Hierdurch wird ein optionales Element in die Produktkalkulation eingebracht. Die Manifestation dieser Sondertilgungsrechte im bürgerlichen Recht verschärft die Notwendigkeit der Berechnung dieser optionalen Zahlungsströme. Der Kunde kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten beliebige Teilbeträge oder den gesamten Kreditbetrag zurückzahlen. Aus dieser Option entstehen für die Bank stets ähnliche Risiken, wie sie aus einer Laufzeitverkürzung zu erwarten sind.
Dies wird sich allerdings nur auf Konsumentendarlehen auswirken – also nicht auf durch Immobilien abgesicherte Kreditgeschäfte.
Was ändert sich für das Kreditrisiko?
Aufgrund der verminderten Laufzeit ist eine Minderung des Kreditrisikos zu erwarten. Bei folgenden Geschäftsdaten ergibt sich durch eine Sondertilgung am Ende des ersten Jahres in Höhe 2.000,00 € (10 %) eine Minderung der Risikoprämie von 54,07 € (13,55 %) und der Eigenkapitalkosten von 11,53 € (13,54 %).
Im Zinsänderungsrisiko schlagen sich die Sondertilgungen in einer Verkürzung der Aktivseite nieder. Bei einer normalen Zinsstruktur reduziert sich der Strukturbeitrag sowie Barwert des Geschäfts. Das Risiko, das sich an dieser Stelle ergibt, schlägt sich in einer unsicheren Refinanzierung, analog den variablen Geschäften, nieder. Das Risiko erwächst, wenn auch in deutlich geringerem Umfang. Hier entsteht die gleiche Problemlage wie bei der Behandlung von Bodensatzprodukten.
Aus Sicht des Liquiditätsrisikos ersten Grades führen unbekannte zusätzliche Einzahlungen zu einem geringen Liquiditäts-Gap, deren quantitative Ausprägung jedoch marginal sein wird. Bei der Einschätzung des Liquiditätsrisikos zweiten Grades ist die Lage analog zum Zinsänderungsrisiko zu bewerten. Das Risiko liegt in der Unsicherheit der aufzubauenden Refinanzierung und der damit generierten Strukturbeiträge.
Betrachtet man die einzelnen Risikogrößen, so wird deutlich, dass für eine belastbare Risikobewertung sowie aussagekräftige Performance-Berechnung eine Modellierung der vorzeitigen Rückzahlung (Prepayment) erforderlich ist.
Die Modellierung erfolgt unter Berücksichtigung der Kausalitäten, die den Kausaliäten der variablen Produkte „ähneln“. Denn die Ursachen für eine vorzeitige Zahlung/Tilgung bzw. Prepayment sind kundenspezifisch und zum anderen der Bank unbekannt. Analog zu den variablen Produkten, bei denen eine Abhängigkeit des Volumens vom Zinsniveau sowohl aktivisch als auch passivisch festzustellen ist, bietet sich dies auch als Erklärungsansatz an. Für variable aktivische Produkte sind in Phasen hoher Zinsen entsprechend hohe Volumen zu erwarten bzw. bei niedrigen Zinsen sinken die Volumen. Überträgt man dieses Verhalten auf die zu erwartenden Prepayments, so sind hier zunehmende Sondertilgungen zu erwarten. Für die Modellierung an sich sind neben dem Zins als erklärende Variable noch weitere Erklärungsansätze, wie historische Sondertilgungen, heranzuziehen, um das Modell auf die Situation jeder Bank anzupassen.
Bei der Modellierung der Prepayments ist eine Segmentierung nach unterschiedlichen Produkten für eine belastbare Abschätzung der Sondertilgungen erforderlich. Die Modellierung der Sondertilgungsrechte sollte so erfolgen, dass die Informationen im Anschluss auf das Einzelgeschäft heruntergebrochen werden können.
Die Architektur der Prepayment-Schätzung basiert auf den Eingangsdaten des Einzelgeschäfts – sie beinhaltet die allgemeinen Geschäftsdaten und Geschäftsparameter, wie zum Beispiel:
- Ausfallrate
- Sondertilgungsrecht
- Kundenzins
- ggf. Zinsfortschreibung bei variablen Geschäften
Aus diesen Informationen werden in der „Cashflow Estimation“ die Cashflows aus den Sondertilgungen erzeugt und an eine Output-Schicht übergeben. Hier werden diese synthetischen Cashflows zu den kontraktuellen Cashflows übermittelt und somit ein Gesamt-Cashflow für jedes Geschäft erzeugt.
Diese Darstellung und Kalkulation ist mit dem Produkt FlexFinance Analytix Prepayment Estimation möglich.
Neben der Berücksichtigung von Prepayments – entstehend aus der Regelung zur Kündigung oder vorzeitigen Rückzahlung – besteht für die Banken die Möglichkeit eine Entschädigung zu berechnen, die allerdings mit 1% der Rückzahlungssumme, wenn die Restlaufzeit noch 1 Jahr übersteigt, oder 0,5% der Rückzahlungssumme, wenn die Restlaufzeit kleiner als ein Jahr ist, gedeckelt ist. In allen Fällen finden die Verfahren zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Anwendung, die in den meisten Fällen aber über die Prozentsätze gekappt werden. Damit überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung belastet werden darf, ist es notwendig, dass das Berechnungsverfahren bei Vertragsabschluss dem Kreditnehmer bekannt gemacht und schriftlich fixiert wurde.
Somit sind die Handlungsalternativen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung stark eingeschränkt. Beachtet man die Kappungsgrenze nicht, besteht die Gefahr vermehrter Klagen und schlechter Presse. Fixiert man die Berechnungsverfahren nicht, kann es folglich dazu kommen, dass überhaupt keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden darf. Damit reduzieren sich die Alternativen auf den Verzicht der Entschädigung oder der korrekten Abbildung und Dokumentation, was zu Änderungen im Vertragswerk und der EDV führt. Hier bietet FERNBACH fertige Funktionen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die sich aus der vergleichenden Berechnung des Geschäfts mit und ohne Sondertilgung ergibt.
Vermeidung unnötiger Prozessschritte
Einen operativen Einfluss haben die Vorschriften zur Beachtung der vorzeitigen Rückzahlung insofern, dass der Spielraum der Kreditgeber zur Akzeptanz des Geldeingangs eingeschränkt wurde. Im Bearbeitungsablauf bedeutet dies jedoch, dass die Programme und Verfahren, die Sonderzahlungen berücksichtigen, auf die neuen Vorschriften anzupassen sind.
Im Bearbeitungsprozess kann man sich dann den unnötigen Schritt sparen, dass ein Sachbearbeiter den Geldeingang beurteilt und den Betrag gegebenenfalls wieder zurücküberweist. Letztlich spart man durch die Anpassung der Prozesse auf diese Gegebenheit Personal ein. Es macht also Sinn dieser Vorschrift durch Änderung der Software zu genügen.
Einen starken Einfluss wird die EU-Richtlinie auch auf den Bereich der Werbung haben. Dies wird sich bei Verstößen gegen die Richtlinie – mit entsprechenden negativen Konsequenzen für das Image in der Öffentlichkeit – bemerkbar machen:
- Geschäftsdetails von Kredite müssen als Beispiel dargestellt werden.
- Informationen zu Laufzeit und Konditionen sind erforderlich.
Problematisch wird die Situation, wenn mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu diesen Konditionen abgeschlossen werden müssen.
Es stellt sich hierbei die Frage, wie die zwei Drittel gewertet werden. Wenn ein Produkt mit einer Laufzeit von zwölf Monaten beworben und von einer mittleren Bonität ausgegangen wird, so dass ca. zwei Drittel der Kunden diese oder eine bessere Bonität haben, so ist die Werbung doch wieder unzulässig, wenn es nicht üblich ist, diese Art der Finanzierung nur für zwölf Monate abzuschließen. Nun kann man die Laufzeiten nicht so wie die Bonität nach gut oder schlecht beurteilen, aber es sollte eine Laufzeit beworben werden, die auch zu einer größeren Menge von Abschlüssen führt. Diese Darstellung gilt natürlich nur, wenn der Zinssatz laufzeitabhängig vergeben wird. Als Konsequenz ist eine juristische Prüfung der Regelungen zur Werbung notwendig und letztlich werden wohl erst später Urteile die notwendige Klarheit bringen, wie diese Vorschrift anzuwenden ist. Das Kreditinstitut – als Werbender – kann nur vorsorgen, indem es das Risiko minimiert, direkt oder auch später juristisch angegriffen zu werden oder auch durch die Presse in die Schlagzeilen zu geraten.
Anpassung der Effektivzins-Kalkulation – kritische Faktoren
Ein Thema, bei dem man in erster Linie denkt, dass es klar geregelt ist, ist die Anpassung der Effektivzinsrechnung. Das spannende Thema der Effektivzinsrechnung ist sicherlich nicht die Berücksichtigung von Schaltjahren bei der Berechnung der Zinstage in nicht monatlichen Zyklen. Spannender ist die Berücksichtigung der Gebühren. Es müssen alle relevanten Kosten eingerechnet werden. Das Risiko, welches bei einer Nichtbeachtung der Regelung auf die Banken zukommt, ist zum einen direkter wirtschaftlicher Natur und zum anderen der Imageschaden, der bei Aufdeckung dieses Sachverhalts entsteht.
Der wirtschaftliche Schaden kann schon einen beachtlichen Teil des Zinses betragen, da aus dem angegebenen Zinssatz unter Berücksichtigung der als relevant erkannten Gebühren der Sollzins errechnet wird. Dieser kann empfindlich klein werden.
Als Beispiel mag dazu eine Autofinanzierung dienen, bei der der Versicherungsbetrag der Vollkaskoversicherung nicht in den Effektivzins eingerechnet wurde.
Können die Kosten allerdings nicht exakt ermittelt werden, besteht die Möglichkeit diese Kosten aus der Rechnung rauszulassen. Damit entsteht wiederum ein nicht unerheblicher Diskussionsspielraum für juristische Streitigkeiten. Es empfiehlt sich daher im Vorfeld solche Punkte zu prüfen, um einen sicheren Weg in der Berücksichtigung der Kosten einzuschlagen.
Als eine Anforderung an die Prozessgestaltung und damit Änderung der organisatorischen Abläufe oder am besten der EDV ist die Regelung, dass der Kunde informiert werden muss, wenn Datenbankabfragen – beispielsweise Schufa – zu der Ablehnung geführt haben.
Über die Ablehnung kann der Kunde direkt informiert werden, wenn er als Schalterkunde im direkten Beratungsgespräch anwesend ist. Organisatorisch stellen sich andere Anforderungen, wenn der Kunde einen Antrag beispielsweise über das Internet stellt. In diesem Fall sind folgende Fragen zu beantworten:
- Ist die Datenbankabfrage Ursache für die Ablehnung?
- Wie kann der Kunde informiert werden?
Im Zweifelsfall sollte der Antragsteller informiert werden, damit anschließend keine Grundlage für Klagen und damit negative Presse gegen den Kreditgeber besteht. Die Benachrichtigung muss in dem genannten Beispiel dann schriftlich erfolgen, damit die Bedingungen des Datenschutzes eingehalten werden. Dies hat direkten Einfluss auf die IT in der Bank, die solche Verfahren vorsehen muss.
Eng verbunden mit der Information der Ablehnung ist die Prüfung des Kunden auf Kreditwürdigkeit. Diese Prüfung ist ein unerlässlicher Schritt vor Vertragsabschluss:
- Die Prüfung muss dokumentiert werden und nachvollziehbar sein. Hier empfiehlt es sich, auch diesen Schritt schriftlich quittieren zu lassen, um Rechtsprobleme in Folge der laufenden Geschäftsbeziehung zu minimieren.
- Eine andere Möglichkeit ist, den Schritt im Prozessablauf EDV-technisch durchzuführen und dann in der Bearbeitungshistorie zu dokumentieren.
Als Fazit kann man auch für die Banken ziehen: Nichts ist so schlecht, dass es nicht auch etwas Gutes hat. Mit der richtigen Analyse und einer konsequenten Umsetzung der Anforderungen kann man die Aufwände minimieren und mitunter die Erträge steigern, wie aus der Automatisierung der Geldeingangsverarbeitung folgt.