IFRS Update: IAS 39 Updates im Überblick

Überblick über den Ersatz von IAS 39

Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung

Neue Vorschriften sollen für ein realistischeres Bild der Risiken in der Bilanz sorgen

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12. November 2009 einen neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben. Die Veröffentlichung stellt den Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumenten: Klassifizierung und Bewertung durch einen neuen Standard dar. Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Die Vorschriften müssen ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, auch bereits für die Abschlüsse 2009. Das IASB beabsichtigt, IFRS 9 im Jahr 2010 in Phasen auszuweiten, um neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Schulden, die Ausbuchung von Finanzinstrumenten, Wertminderung und Sicherungsbilanzierung aufzunehmen. Bis Ende 2010 soll IFRS 9 vollständig für eine Ersetzung von IAS 39 zur Verfügung stehen.

Was genau wird sich ändern?

1. Klassifizierung und Bewertung

Neue, einfachere Richtlinien zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte

IFRS 9 ersetzt die in IAS 39 dargestellten Klassifizierungsansätze und Bewertungsprozesse. Bei der erstmaligen Erfassung werden alle finanziellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Folgebewertung erfolgt dann zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert. Dazu werden die Vermögenswerte künftig in zwei Kategorien klassifiziert: „Amortised Cost“ bzw. „Fair Value“. Die Kategorien „AFS“ und „HTM“ entfallen ersatzlos.

Ein finanzieller Vermögenswert wird in die Kategorie „Amortised Cost“ gekürt und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • der Zweck des Geschäftsmodells des Unternehmens ist das Halten des finanziellenVermögenswertes zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme; und
  • die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswertes führen zu Zahlungsströmen zu festgelegten Zeitpunkten, die ausschließlich Tilgung und Zinszahlung auf ausstehende Rückzahlungsbeträge darstellen.

Eine Veränderung der bereits heute bestehenden Bewertungsansätze ist damit im Grundsatz nicht verbunden.

Fair Value Option

Selbst wenn ein Instrument die beiden Bedingungen für die fortgeführten Anschaffungskosten erfüllt, ist in IFRS 9 eine Wahlmöglichkeit enthalten, nach der solche Instrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können, wenn dies eine Bewertungs- oder Ansatzinkonsistenz (manchmal „Bilanzierungsanomalie" genannt) verhindert oder deutlich verringert, die ansonsten daraus entstehen würde, dass man Vermögenswerte oder Schulden oder daraus entstehende Bewertungsergebnisse auf unterschiedlicher Bewertungsgrundlage bewertet. IFRS 9 enthält zum Zeitpunkt seiner Erstanwendung ein faktisches Wahlrecht zur kompletten Neuausübung der Fair-Value-Option für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

Eigenkapitalinstrumente

Alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sind in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen; Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst. Ausnahmen sind die Anlagen in Eigenkapitalinstrumente, bei denen das Unternehmen entschieden hat, diese zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income, FVTOCI) anzusetzen. Es gibt keine ‚Anschaffungskostenausnahme' für Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen mehr.

Trotz der Vorschrift, alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, enthält IFRS 9 Leitlinien dazu, wann Anschaffungskosten der beste Schätzer des beizulegenden Zeitwerts sein können und wann sie eventuell nicht der beste Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert sind.

Derivate

Alle Derivate, auch die, die an Anlagen in nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente geknüpft sind, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst, es sei denn, das Unternehmen hat sich entschieden, das Derivat als Sicherungsinstrument nach IAS 39 zu behandeln. In diesem Fall gelten die Vorschriften aus IAS 39.

Eingebettete Derivate

Ein eingebettetes Derivat ist ein Vertragsbestandteil eines strukturierten Produkts, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, dessen Zahlungsströme sich zum Teil ähnlich verhalten wie die eines freistehenden Derivats.

Ein Derivat, das mit einem finanziellen Instrument verbunden ist, aber vertraglich unabhängig von diesem übertragen werden kann oder eine andere Gegenpartei aufweist, ist kein eingebettetes Derivat, sondern ein separates Finanzinstrument.

Das Konzept der eingebetteten Derivate aus IAS 39 ist nicht Bestandteil von IFRS 9. Daher werden eingebettete Derivate, die nach IAS 39 separat erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert worden sind, weil sie keinen engen Zusammenhang zum Basisvertrag aufweisen, nicht länger abgetrennt. Stattdessen werden die vertraglichen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts in ihrer Gesamtheit eingeschätzt und der Vermögenswert als Ganzes erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn auch nur einer seiner Zahlungsströme nicht eine Rückzahlung von Nominal und Zinsen darstellt.

Auch wenn aus theoretischer Sicht die künftige Handhabung zu einer Vereinfachung führt, so stehen viele Finanzinstitute zukünftig vor der Aufgabe, host und embedded, die in verschiedenen Transaktionssystemen gehandelt und gehalten werden, zwecks Bewertung zu einer Einheit zusammenzuführen. Dadurch wird dem bereits heute zur Verfügung stehenden FlexFinance Product Builder eine noch größere Bedeutung zukommen.

Umklassifizierung

Eine Umklassifizierung von „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ zu „fortgeführten Anschaffungskosten“ bzw. umgekehrt wird für Schuldinstrumente gefordert, wenn sich die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf seine finanziellen Vermögenswerte ändert und frühere Einschätzungen nach dem Modell nicht länger gelten.

Wenn eine Umklassifizierung sachgerecht ist, hat sie prospektiv ab dem Beginn der Periode zu erfolgen, die auf den Zeitpunkt der Umklassifizierung folgt. Das Unternehmen passt vormals erfasst Bewertungsergebnisse oder Zinsen nicht nachträglich an.

Angaben

Mit IFRS 9 werden einige der Vorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geändert. Es gibt außerdem zusätzliche Angaben zu Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten, die als „im sonstigen Gesamtergebnis zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten“ designiert wurden.

Finanzielle Schulden

Mit IFRS 9 (2009) werden finanzielle Verbindlichkeiten noch nicht adressiert. Das IASB hat damit begonnen, die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen eines Projekts zum Kreditrisiko weiter zu erwägen. Er erwartet endgültige Vorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten im Jahr 2010 herausgeben zu können.

Konsequenzen für FlexFinance-Anwender

Für Vermögenswerte gilt die verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Für die Bestandskunden von FlexFinance bedeutet dies, dass auf Grund des erforderlichen Vergleichszeitraums ab dem 1. Januar 2012 die neuen Haltekategorien für Vermögenswerte angeliefert werden müssen bzw. das Regelwerk für die automatische Kategorisierung in FlexFinance bis zu diesem Zeitpunkt angepasst werden muss.

Durch die strukturierte Umsetzung der Kategorisierung sowie der damit verbundenen Bewertungsansätze bietet FlexFinance® bereits heute die Möglichkeit, die beiden „neuen“ Kategorien im Setup zu konfigurieren. Anfang 2010 wird FERNBACH die automatisierte Umstellung der Finanzinstrumente sowie der bewährten Buchungslogiken auf die neuen Kategorien unterstützen. Auf diese Weise profitieren Bestandskunden und Neukunden gleich mehrfach: Eine Neuanschaffung von Software ist nicht erforderlich, eine umfangreiche Überarbeitung bestehender Programme entfällt ebenso. Darüber hinaus kann das Finanzinstitut bis 2011 von der kostengünstigen Übergangsregelung des IFRS 9 Gebrauch machen: Bei frühzeitiger Umsetzung des IFRS 9 entfällt das „Comparative Restatement“ der Vorjahreszahlen für die Perioden 2009 bis 2011. Ab dem 1. Januar 2012 ist dann ein „Restatement“ der Vorjahreszahlen notwendig. Übrigens: Die vorzeitige Anwendung des neuen Standards verlangt nicht die vorzeitige Anwendung der nachfolgenden Regelungen zum Impairment bzw. Hedging.

2. Impairment

Drohende Verluste müssen schneller in die Bilanz

Am 5. November 2009 hat das IASB einen Exposure Draft (ED) für die zweite Phase der Ersetzung von IAS 39 veröffentlicht: „Financial Instruments: Amortisation and Impairment“. Er beinhaltet einen Vorschlag zur Ersetzung des „Incurred Loss“-Impairmentmodells durch ein „Expected Loss“-Modell.

Die aktuellen Regelungen in IAS 39.59 sehen vor, dass nur bereits eingetretene Verluste aus Wertminderungen ausgewiesen werden müssen. Verluste aus künftig erwarteten Ereignissen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Das vorgeschlagene neue Modell verlangt, dass Unternehmen die erwarteten Kreditverluste zum Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögenswertes schätzen, die vertraglich festgelegten Zinsen minus den erwarteten Kreditverlusten über die Lebenszeit des Geschäfts ausweisen, eine Rücklage für die erwarteten Verluste aufbauen, diese immer wieder neu bewerten und Änderungen in den erwarteten Verlusten sofort ausweisen. Dies wird für alle Vermögenswerte gefordert, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und kann entweder auf Portfolio- oder Einzelgeschäftsbasis durchgeführt werden. Die vertraglich festgelegten Zinsen, erwarteten Kreditverluste und wirtschaftlichen Zinseinnahmen müssen nach der Allokation dieser Kreditverluste getrennt ausgewiesen werden.

FlexFinance beinhaltet bereits die für diesen Ansatz vorgeschlagenen Modellierungstechniken:

  • Die mächtige Cashflowgenerierung wurde eigens so entwickelt, dass alle Einzelcashflows eines Finanzinstruments getrennt dargestellt werden können, einschließlich der Effekte, die aus Statistiken über erwartete Cashflows in einem Portfolio vergleichbarer Instrumente basieren (wie bereits beim Prepayment-Verhalten gezeigt).
  • FlexFinance weiß, wann der Cashflowplan neu berechnet werden muss (zum Beispiel wenn die Schätzungen der erwarteten Verluste sich verändert haben) und führt diese Neuberechnung an jedem erforderlichen Buchungstag durch.

Im Hinblick auf das kollektive Impairment bucht FlexFinance weiterhin eine kollektive Abschreibung auf der Grundlage von PD und LGD, die entweder von der Bank angeliefert oder in FlexFinance Analytix berechnet werden kann. Der Unterschied zum IBNR-Ansatz besteht nur im Zeithorizont, der bereits über die in der Formel für die Risikorückstellungen integrierte LIP (Loss Identification Period) abgedeckt ist.

Der Exposure Draft schlägt die getrennte Darstellung der folgenden Positionen vor:

  • vertraglich festgelegte Zinsen
  • Allokation der ursprünglich erwarteten Kreditverluste
  • wirtschaftliche Zinseinnahmen nach der Allokation der ursprünglich erwarteten Kreditverluste

Konsequenzen für FlexFinance-Anwender

Sollte das Impairment-Modell wie geplant umgesetzt werden, bietet FlexFinance unmittelbar die Abbildung auf bereits heute erhältlichen Funktionen an. Dies gilt auch für die erweiterten Anforderungen an die Angaben: Die Anforderungen an den getrennten Ausweis werden auch abgedeckt, da FlexFinance® deutliche Bewertungsänderungen immer auf eigene Konten bucht.

FlexFinance-Anwender werden daher die ersten sein, die unmittelbar ab dem Zeitpunkt der erstmöglichen Anwendung von der Vorteilen des überarbeiteten Impairmentansatzes profitieren werden: Mit Hilfe der vorgeschlagenen Impairment-Methode werden erwartete Kreditverluste in jeder Periode aktualisiert. Alle Änderungen der ursprünglich erwarteten Kreditverluste werden sofort in der G&V ausgewiesen. Auf diese Weise werden die „Sprünge” in der Gewinn- und Verlustrechnung, die durch das „Incurred but not reported loss model” verursacht werden, vermieden.

3. Hedging

Neuer Ansatz zur Vereinfachung der Anforderungen an die Rechnungslegung

Derzeit steht das Board in Kontakt mit seinen Mitgliedern und plant im ersten Quartal 2010 einen Exposure Draft zum Hedge Accounting herauszugeben.

Das Board hat vorläufig entschieden, die derzeitigen Anforderungen an das Hedge Accounting durch die Ersetzung des Fair Value Hedge Accounting mit einem dem Cashflow Hedge Accounting ähnlichen Ansatz zu vereinfachen. Gleichzeitig wird die Komplexität des bestehenden Modells für das Cashflow Hedge Accounting reduziert.

Weiterhin hat das Board vorläufig entschieden, sich vor der Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Portfolio Hedge Accounting zunächst mit dem allgemeinen Hedge Accounting zu beschäftigen.

Die Auswirkungen auf das Hedge Accounting für die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb werden getrennt betrachtet, da hier auch Überschneidungen mit IAS 21 „Auswirkung von Wechselkursänderungen“ vorliegen.

Konsequenzen für FlexFinance-Anwender

Es ist  derzeit sicherlich noch zu früh um eine endgültige Aussage hinsichtlich der Umsetzung in FlexFinance zu treffen. Bereits heute stehen verschiedene Varianten des Effektivitätstests als gekapselte Funktionen zur Verfügung. Die Abbildung der Wertänderungen außerhalb der GuV werden ebenfalls bereits heute unterstützt. Insofern werden die erwarteten Änderungen im Umfeld der Sicherungsbeziehungen durch FlexFinance abgebildet.